Satzung

SATZUNG

DES FEDERBALL CLUB LANGENFELD 1954 E.V.

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

Nr.1
Der Verein führt den Namen „Federball-Club Langenfeld 1954 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. 30090 eingetragen.
Nr.2
Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld Rhld. und wurde am 1.10.1954 gegründet.
Nr.3
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied beim Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen.
Nr.4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Nr.5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2     Zweck des Vereins

Nr.1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Badminton-Sports durch Organisation des Spielverkehrs, sportliche Betreuung und Unterstützung seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend und durch Beaufsichtigung ihrer sportlichen Disziplin.
Nr.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr.3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr.5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

Nr.1
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Das Mitglied erkennt die Satzung und deren Ordnungen an.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

Nr.1
Die Mitgliedschaft endet
  1.    mit dem Tod des Mitgliedes
  2.    durch freiwilligen Austritt
  3.    durch Streichung von der Mitgliederliste
  4.    durch Ausschluss aus dem Verein
  5.    bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Nr.2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Nr.3
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder anderer berechtigten Vereinsforderungen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Nr.4
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5     Mitgliedsabgaben

Nr.1
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Beträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
Nr.2
Zusätzliche Trainer- und Ballkosten können entstehen für Mitglieder, die an der Badmintonschule teilnehmen.
Nr.3
In besonderen Härtefällen, z.B. bei Flüchtlingen oder Hartz 4 Empfängern, kann der Beitrag geringer ausfallen oder komplett entfallen. Die Fälle sind einzeln zu prüfen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu genehmigen.
Nr.4
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
Nr.5
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.

Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Ob und in welcher Höhe Umlagen anfallen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6     Organe des Vereins

Nr.1
Organe des Vereins sind
  1.    Der Vorstand
  2.    Die Mitgliederversammlung

§ 7     Der Vorstand

Nr.1
Der Vorstand besteht aus
  1.    Dem / der Vorsitzenden
  2.    Dem / der Kassierer/in
  3.    Dem / der Jugendwart/in
  4.    Dem / der Pressewart/in
  5.    Dem / der technischen Leiter/in
  6.    Dem Obmann / der Obfrau Leistungssport
Nr.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Nr.3
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8     Amtsdauer des Vorstandes

Nr.1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.

§ 9     Beschlussfassung des Vorstandes

Nr.1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagessordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Nr.2
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Nr.3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10     Die Mitgliederversammlung

Nr.1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und mindestens 16 Jahre alte Mitglied (auch Ehrenmitglieder) eine Stimme, vorausgesetzt es liegen keine finanziellen Rückstände nach berechtigten Zahlungsaufforderungen vor. Für das passive Wahlrecht muss das Mitglied volljährig sein.
Nr.2
Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung
  2.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  6.    Wahl zweier Kassenprüfer, die keinem anderen Vereinsorgan angehören dürfen

§ 11     Einberufung der Mitgliederversammlung

Nr.1
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Antragsunterlagen.
Nr.2
Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
Nr.3
Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
Nr.4
Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt und dem Antrag eine Begründung beigefügt haben, warum ihnen die Einladung per E-Mail unzumutbar ist.
Nr.5
Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Nr.6
Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabe-Frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
Nr.7
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zulasten des Mitglieds.

§ 12     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Nr.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Nr.2
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Nr.3
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Nr.4
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Nr.5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Nr.6
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Nr.7
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Nr.8
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  1.    Ort und Zeit der Versammlung
  2.    die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  3.    die Zahl der erschienenen Mitglieder
  4.    die Tagesordnung
  5.    die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  6.    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13     Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Nr.1
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14     Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Nr.1
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badminton-Förderverein Langenfeld der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2019 verabschiedet.


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